Bargebotszinsen in Wiederversteigerung als Werbungskosten

Privates Veräußerungsgeschäft – Anschaffung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung – Anschaffungskosten – Bargebotszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Beschluss vom 18.12.2015, IX B 101/15

Zusammenfassung:

Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gemäß § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat. Das gilt auch dann, wenn er das Bargebot (zunächst) nicht entrichtet. Davon ist das FG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die auf das Bargebot zu entrichtenden Zinsen nicht den Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden.

Zuschlag und Wiederversteigerung im Zwangsversteigerungsverfahren – und die Bargebotszinsen