Bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zuschlagsbeschluss richtet sich die sachliche Zuständigkeit analog § 202 Abs. 2 InsO nach dem Streitwert (Anschluss an AG Ludwigslust, JurBüro 2012, 215; entgegen LG Ulm, NJW-RR 1987, 511).
AG Stralsund, Beschluss vom 02.12.2015, 21 C 135/15