Umsonst vielleicht, aber keinesfalls unentgeltlich

 Auf die Anfrage des Gerichts bei der Gläubigerbank, ob die Kostenhaftung für einen Zustellungsvertreter übernommen werde oder alternativ eine zur unentgeltlichen Tätigkeit bereite und geeignete Person bekannt sei, erklärt die Bank die Kostenübernahme und ergänz

„Ein Zustellungsvertreter, der dies ohne Kostenerstattung erledigt, kann von uns nicht benannt werden.“

 

Das beruhigt 🙂