Zur Übersicherung bei Abschluss des Sicherungsvertrages

Die anfängliche Übersicherung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und den gesicherten Ansprüchen besteht, dass also der Wert der Sicherheit das gesicherte Risiko krass übersteigt.

In subjektiver Hinsicht muss eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers festzustellen sein.

Oberlandesgericht Hamm, 15.1.15, 5 U 81/14