Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vollstreckungsgegenklage, mit der die Verjährung älterer Zinsen geltend gemacht wird, wenn der Gläubiger nur wegen nicht verjährter Ansprüche die Zwangsversteigerung betreibt.
OLG Hamm, Urteil vom 22. Dezember 2014 – I-5 U 80/14, 5 U 80/14 –, juris
anhängig beim BGH unter dem Az. V ZA 1/15