Zum Ermessen des Zwangsverwalters bei (Nicht)Vermietung

Demm Verwalter steht innerhalb des § 154 ZVG ein wirtschaftlich freies Ermessen zu, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in seinem Bestand zu erhalten und in den Grenzen des wirtschaftlich Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen hat.

An diesen Vorgaben hat sich der Klagevortrag zu orientieren, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe das zwangsverwaltete Objekt nicht verpachtet.

Der Beklagte hatte nach eigenem Ermessen für eine Verpachtung zu sorgen. Dies schloss nicht aus, dass der Kläger ihm – ggf. über einen Makler – Pachtinteressenten zuführte. Ob der Beklagte mit dem Interessenten S. in Verhandlungen getreten wäre, war ihm zu überlassen. Er hätte dessen Bonität prüfen dürfen und müssen. In der Auswahl geeigneter Pächter, die ausreichend Bonität aufweisen, hätte dem Beklagten ein Ermessen zugestanden.