Plausibilitätskontrolle bei der Verwaltervergütung

LG Münster, Beschluss vom 11.05.2015, 5 T 58/15 (BeckRS 2015, 09569)

Zusammenfassung:

Hat der Zwangsverwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl grundsätzlich festgesetzt werden. Ein Stundennachweis über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

Sachliche Fehler des Zwangsverwalters, materiell-rechtliche Einwendungen oder Aufrechnungen kann der Schuldner nicht im Festsetzungsverfahren geltend machen. Eine Verwirkung der Vergütung kommt allenfalls bei schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht in Betracht.