Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz wegen persönlicher Zustellung einer Ladung trotz beantragter Zustellung per Post

Die Gläubigeranweisung im Vollstreckkungsauftrag, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, kann sich nach der Gesetzesterminologie (§§ 183, 184 ZPO) nur auf Auslandszustellungen beziehen und ist deshalb bei einer im Inland durchzuführenden Zustellung unbeachtlich.

Die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst (§§ 192, 193 ZPO) oder durch die Post (§§ 192, 194 ZPO) trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der ihm obliegenden Ermessensausübung darf er auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen, er ist nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt.

OLG Stuttgart Beschluß vom 23.2.2015, 8 W 75/15 (NJW 2015, 2513)