Öffentliche Zustellung: Wirkung einer unvollständigen Angabe des Geschäftssitzes einer juristischen Person im Handelsregister

1. Die unvollständige Angabe des Geschäftssitzes einer juristischen Person im Handelsregister steht der Anwendung des § 185 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Gericht den erfolglosen Versuch unternommen hat, unter der im Gewerberegister vollständig und zutreffend angegebenen Geschäftsadresse zuzustellen.

2. Eine Zustellung ist bereits dann nicht möglich, wenn die Zustellung im Geschäftslokal mangels entsprechender Empfangseinrichtungen erfolglos geblieben ist. Darauf, ob sich eine zustellungsberechtigte Person gelegentlich in den nunmehr von einer anderen Gesellschaft als Geschäftslokal genutzten Räumen aufgehalten haben mag, kommt es nicht an.

3. Das Gericht ist nicht gehalten, vor der öffentlichen Zustellung eine Zustellung im Ausland zu bewirken.

OLG Saarbrücken Urteil vom 18.12.2012, 4 U 310/11 (NJW-RR 2013, 679)