BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14
Zwangsverwaltung – Einkommensteuer – Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
Leitsätze
1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung).
2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.