Der nachrangige Gläubiger und die Zustimmung zur lastenfreien Veräußerung durch den InsO-Verwalter

ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242

Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.

BGH, Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 301/13