Heilung einer Zustellung an eine prozessunfähige Person

ZPO §§ 167, 170 Abs. 1 Satz 2, § 189
a) Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht.

b) § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine – insgesamt noch „demnächst“ erfolgende – Heilung wirksam gewordene Zustellung.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 – III ZR 207/14