Zur Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

BGH, Beschluss vom 04.02.2015 – III ZR 513/13