Haftung der Zwangsverwaltungsmasse für einmalige öffentliche Lasten

Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG.

Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Oktober 2014, 5 B 1466/14