Zuschlag bei unerledigter Erinnerung; Separate Wohnung im Dachgeschoss

BGH, Beschluss vom 19.09.2014, V ZA 16/14

Zusammenfassung:

Eine Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden worden ist. Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen.

Die Angabe in der Terminsbestimmung zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) ist nicht deshalb unrichtig oder irreführend, weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung nutzbar ist. Die Angabe genügt daher den Anforderungen des § 37 ZVG.