Bindung des Vollstreckungsgerichts an die erteilte Klausel

Bei Sicherungsgrundschulden ist das Vollstreckungsgericht an die erteilte Klausel gebunden, selbst wenn es sich nur um eine einfache Klausel handelt. Es hat lediglich zu prüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde. Für etwaige Einwendungen ist der Schuldner auf die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO zu verweisen. Auf die Frage der Zulässigkeit eines Nachweisverzichtes kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

LG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, 328 T 42/14

Gründe:

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einer Sicherungsgrundschuld, die unter dem 20. Dezember 2012 errichtet wurde. Die Grundschuld enthält den üblichen Nachweisverzicht bezogen auf das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld. Nach dem Vorliegen der materiellen Fälligkeitsvoraussetzungen erteilte der Notar bzw. Notariatsverwalter unter dem 7. Februar 2014 die dritte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auf Basis des § 724 ZPO. Die Fälligkeitsvoraussetzungen bzw. der Nachweis blieben dem Inhalt der Klausel nach ungeprüft. Das Vollstreckungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung bezogen auf die titulierte Hauptforderung mit der Begründung ab, dass eine wegen der Unwirksamkeit des Nachweisverzichts notwendige qualifizierte Klausel gemäß § 726 ZPO nicht vorliege. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin.

II.

1. Die Entscheidung erfolgt durch den Einzelrichter. Auf die Grundsatzfrage, ob ein Nachweisverzicht bezogen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld wirksam ist, kommt es vorliegend nicht an. Auf Basis der erheblichen Stimmen in der Literatur ist zweifelhaft, ob es mit dem Zweck der Einführung des § 1193 Abs. 2 BGB in Einklang zu bringen ist, dass der Sicherungsgrundschuldner zur prozessualen Aktivität gezwungen ist, um einen auf Basis einer einfachen Vollstreckungsklausel vorzeitig vollstreckenden Gläubiger Einhalt zu gebieten.

2. Auf diese streitige Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Das Vollstreckungsorgan ist an die vorliegende Klauselerteilung auf Basis von § 724 ZPO gebunden. Es hat von der Vollstreckbarkeit auszugehen. Die Frage, ob der Notar oder das Gericht statt einer notwendigen qualifizierten Vollstreckungsklausel fehlerhaft nur eine einfache Klausel erteilt hat, ist allein im Verfahren über die Erinnerung gemäß § 732 ZPO zu prüfen.

Das Beschwerdegericht folgt insoweit den in zwei Beschlüssen des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen, wonach das Vollstreckungsorgan nur zu prüfen hat, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde; nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Folglich ist das Vollstreckungsorgan nicht dazu aufgerufen, „die Wirksamkeit der Klausel am Titel zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen“ (BGH 12. Jan. 2012, VII ZB 71/09. juris Rz. 15; 25.0kt. 2012, VII ZB 57/11, juris Rz. 9). Ob der Titel eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erfordert, bleibt ungeprüft (BGH, 25. Okt. 2012, a.a.O, Leitsatz).

Die (wirksame) Vereinbarung eines Nachweisverzichts hat auf Basis dieser Grundsätze vorliegend keine Relevanz. Selbst wenn wegen des Fehlens eines vereinbarten Nachweisverzichts feststünde, dass der Notar fehlerhaft eine einfache Klausel gemäß § 724 ZPO erteilt hat, bliebe dieser Mangel im Vollstreckungsverfahren ohne Auswirkung. Allein eine Klauselerinnerung kann diesem Fehler wirksam begegnen (vgl. auch BGH, 12. Jan. 2012, VII ZB 71/09, juris Tz. 15).