BVerwG: Zur Abgrenzung der Grundsteuerfälligkeit

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 155 Abs. 1,
§ 156 Abs. 1 Satz 1
ZwVwV § 3 Abs. 1 Nr. 5
GrStG § 10 Abs. 1, § 12, § 28 Abs. 1
AO § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3
BewG § 22 Abs. 2 und 4

Stichworte:

Zwangsverwalter; Steuerbescheid; Grundstück; Grundsteuer; Rückstand; Forderung; wiederkehrende Leistungen; laufende Beträge; Zahlungsverpflichtung; Neufestsetzung; Beschlagnahme; Rechtsnachfolger; Verwalterbefugnis; Vorwegzahlung; öffentliche Lasten; Fälligkeit; Eigentümerwechsel; Zurechnungsfortschreibung; Zwangsverwaltungsverfahren.

Leitsatz:

Nach § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVG kommt es für die Abgrenzung der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von den Rückständen auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks an. Eine öffentliche Last, die in diesem Zeitpunkt Rückstand ist, bleibt dies auch dann, wenn sie nach den abgaberechtlichen Vorschriften gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird.

BVerwG, Urteil vom 14.05.2014, 9 C 7.12