Beschlüsse und Urteile werden nur noch als beglaubigte Abschriften zugestellt

Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sind Urteile und Beschlüsse den Verfahrensbeteiligten nur noch in beglaubigter Abschrift zuzustellen. Die Erteilung einer Ausfertigung setzt einen Antrag voraus.

§ 317 Absätze 1 und 2 ZPO lauten ab 01.07.2014:

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

§ 329 Absatz 1 ZPO lautet ab 01.07.2014:

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

Beglaubigte Abschriften können in Zukunft mit einem maschinellen Beglaubigungsvermerk erstellt werden. In diesem Fall wird mit dem Computer der Beglaubigungsvermerk mit dem Gerichtssiegel ausgedruckt. Eine händische Unterschrift ist nicht erforderlich.

§ 169 Abs. 3 ZPO lautet ab 01.07.2014:

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

Vollstreckbare Ausfertigungen werden weiterhin in der bisher üblichen Form mit Siegel und Unterschrift erteilt.