Der Bietinteressent und die Maklerprovision

§ 307, § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3, § 652 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; Art. 8 der Richtlinie 93/13 EWG vom 05.04.1993

1. Steht bei einer Immobilie der Zwangsversteigerungstermin unmittelbar bevor und existiert deshalb keine Möglichkeit mehr, mit dem Gläubiger in Verhandlungen zu treten, kann es sich bei der zwischen einem Makler und seinem Kunden geschlossenen Nachweisvereinbarung um einen Vertrag eigener Art handeln, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die AGB-Widrigkeit einer Klausel, nach der eine Courtage auch dann zu zahlen ist, wenn die Immobilie nicht gekauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, nicht anwendbar ist (in Anlehnung an OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.1992 – 11 U 129/92 -, NJW-RR 1993, 125).

2. Die in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB genannten, den Vertragsschluss begleitenden Umstände können auch zu Lasten des Verbrauchers berücksichtigt werden.

3. Unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB kann eine Provisionsklausel wirksam sein, in der sich der Kunde verpflichtet, eine Courtage auch dann an den Makler zu zahlen, wenn er die nachgewiesene Immobilie nicht kauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt.

ThürOLG, Urteil vom 04.06.2014, 2 U 1014/13

Vertrag eigener Art; Leistungskondiktion; Maklerprovision; Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung; Individualvereinbarung