Längere Erkrankung des Zwangsverwalters und § 18 I ZwVwV

Nach § 1 III Zwangsverwalterverordnung darf der Verwalter die Verwaltung nicht einem anderen übertragen, sich im Falle seiner Verhinderung zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, anderer Personen bedienen. Um eine solche Besorgung einzelner Geschäfte handelt es sich dann nicht, wenn der Zwangsverwalter – etwa krankheitsbedingt – sein Amt längere Zeit nicht ausübt und ein mit ihm in gemeinsamer Kanzlei verbundener Rechtsanwalt Tätigkeiten „als amtlich bestellter Vertreter“ erbringt.

LG Kassel, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 3 T 542/13