Die Terminsbestimmung und der Extra-Klick

ZVG § 39 Abs. 1 Alt. 2

Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.

BGH, Beschluss vom 3. April 2014, V ZB 41/13