Zu den Auwirkungen einer im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhobenen Einrede der Verjährung dinglicher Zinsen aus einer vollstreckbaren Urkunde auf das laufende Zwangsversteigerungsverfahren und den Vollstreckungstitel.
LG Mainz, Beschluss vom 03.12.2013, 6 O 75/13
Rpfleger 2014, 330-331 mit Anmerkung Kirsch