Kein Vorschuss in der Zwangsverwaltung für Grundsteuern

LG Münster, Beschluss vom 11.09.2013, 5 T 502/13

Aus den Gründen:

Da das Gesetz nach dem Gesagten davon ausgeht, dass die Bedienung öffentlicher Lasten grundsätzlich von den Ausgaben der Verwaltung zu unterscheiden ist, können wohl nur solche öffentlichen Lasten unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, die der Sache nach zu den klassischen Bewirtschaftungskosten zählen. In diesen Sinne hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass z.B. Grundbesitzabgaben für Abwasser- und Abfallentsorgung und Straßenreinigung auch dann zu den Verwaltungsausgaben zu zählen seien, wenn sie als öffentliche Lasten ausgestaltet sind (vgl. auch bereits AG Münster KKZ 2009, 230). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich ist hier nur, dass jedenfalls die Abführung der Grundsteuer nicht zu den Verwaltungsausgaben gerechnet werden kann, da mit der Grundsteuer keine für die wirtschaftliche Erhaltung und Benutzung des Grundstücks (vgl. § 152 Abs. 1 ZVG) notwendige Gegenleistung verbunden ist (vgl. § 3 Abs. 1 AO: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen“).