Folgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

Für ein Versäumnis der Belehrungspflicht hat der Gesetzgeber entsprechend § 17 FamFG die Wiedereinsetzungslösung gewählt, um zu verhindern, dass der Eintritt der Rechtskraft in Zivilprozessen von der Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit abhängt.

§ 233 wird daher folgender Satz angefügt:

Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Näheres bei Zöller/Greger, 30. A., Rdnr. 23 unter „Rechtsbehelfsbelehrung“.

In der Gesetzesbegründung, BTDrs 17/10490, Seite 14, heißt es:

Um zu verhindern, dass der Eintritt der Rechtskraft in Zivilprozessen von der Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit abhängt, wurde entsprechend der Regelung in § 17 FamFG die Wiedereinsetzungslösung gewählt. Es wird vermutet, dass diejenige Partei, die keine oder nur eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet versäumt hat. Mit dieser Lösung soll dem Interesse der Parteien an einem möglichst raschen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rechnung getragen werden, ohne dass der Partei, die eine Belehrung nicht erhalten hat, die Einlegung des Rechtsmittels unzumutbar erschwert wird. Diese Lösung greift auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum ungeschriebenen Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß den §§ 869, 793 befristeten Rechtmittel in Zwangsversteigerungsverfahren (BGH, Beschluss vom 26. März 2009, BGHZ 180, 199) auf. Der BGH hat auf die Rechtsprechung zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fordert. Hieraus ergibt sich vor allem, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über ihre Rechtsbehelfe keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird die geringere Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Parteien berücksichtigt. Bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei spricht für die Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung (BGH a. a. O.). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, entfällt nicht schon allein deshalb die Kausalität zwischen dem Fehler in der Belehrung und der Fristversäumung. Vielmehr ist nach der Art des Fehlers zu differenzieren und darauf abzustellen, ob der Fehler in der gerichtlichen Darstellung der Rechtslage nachvollziehbar und daher auch verständlich den Irrtum des Rechtsanwalts verursacht hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1996, VersR 1996, S. 1522; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rn. 37). Insbesondere wird ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die in der Belehrung mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen vertrauen dürfen, so dass der von ihm vertretenen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn er den Rechtsbehelf innerhalb der mitgeteilten falschen Frist einlegt (OLG Rostock, Beschluss 28. Dezember 2010, FamRZ 2011, S. 986).

Im Fall von fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen haben neben der Frage der anwaltlichen Vertretung auch die Art und Bedeutung des Fehlers Einfluss auf die Beurteilung der Ursächlichkeit für die Fristversäumung.

Frist für den Widereinsetzungsantrag: § 234 ZPO

Form und Inhalt (§ 236 ZPO): Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Zuständigkeit: Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (§ 237 ZPO).
§ 237

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