Heilung vom Mängeln bei der Zustellung des Vollstreckungstitels im Beschwerdeverfahren

 ZVG § 83 Nr. 6

Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. März 2010 V ZB 124/09, NJWRR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff.; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11).

BGH, Beschluss vom 21. November 2013 – V ZB 109/13

siehe auch:
Zustellung eines Registerauszuges nach Klauselerteilung