Terminsbestimmung nach unrichtiger, aber unangefochtener Zwischenentscheidung

BGH, Beschluss vom 04.09.2013, V ZA 27/13

Aus Rdnr. 6:
„Hat nämlich das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG – ohne dass dies angefochten worden ist – versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung (Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 V ZB 118/06, Rpfleger 2007, 617 Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2009 V ZB 118/09, NJW 2010, 2217 Rn. 27). Daran gemessen war die Terminbestimmung für den 11. Dezember 2012 schon deshalb richtig, weil der Zuschlag in dem Termin vom 11. September 2012 gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden und diese Entscheidung nicht angegriffen worden ist.“

Aus Rdnr. 7:
„Ob es einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 7 ZVG begründet, wenn in der Terminbestimmung irrtümlich, also objektiv unzutreffend mitgeteilt wird, dass in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation LG Amberg, Beschluss vom 17. Mai 2011 33 T 318/11, unveröffentlicht), ist nicht entscheidungserheblich.“