Geringfügiger Fehlbetrag und Verfahrenskosten bei Ablösung

BGB § 268 Abs. 1 und 3; ZVG § 30

Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – V ZB 161/12