Eine juristische Person kann nicht als Insolvenzverwalterin bestellt werden

Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt.

BGH, Beschluss vom 19.09.2013, Az. IX AR(VZ) 1/12