Verspätetes Beschwerdevorbringen in der Zuschlagsbeschwerde

Die Zuschlagsbeschwerde kann, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue, dem Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel gegründet werden. Dies folgt aus § 100 ZVG, wonach die Zuschlagsbeschwerde nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel  begründenden Tatsachen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht bekannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Die erstmals im Beschwerderechtszug erhobene und untermauerte Behauptung, ein abgegebene Gebot sei ohne echtes Erwerbsinteresse im Gläubigerauftrag erfolgt und habe nur dazu gedient, die Wertgrenze des § 85a ZVG zu Fall zu bringen, bleibt daher unberücksichtigt.

Auszug und Zusammenfassung aus BGH, Beschluss vom 06.06.2013, V ZB 185/12