Kosten einer Teilungsversteigerung keine Werbungskosten

Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung – Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

Leitsätze

1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.   

2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und –ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten– sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

BFH, Urteil vom 19.3.2013, IX R 41/12