Faxeingang: Eine Sekunde zu spät ist eine Sekunde zu spät

Zum verspäteten Eingang eines Faxes:

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013, 12 U 1437/12

Aus den Gründen:

„Entscheidend ist damit, ob der fristgebundene Berufungsbegründungsschriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist eingegangen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2045). Das Telefax der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der dreiseitigen Berufungsbegründungsschrift ging jedoch frühestens am Folgetag, dem 26.02.2013 um 00.00 Uhr und 0 Sekunden bei Gericht vollständig ein und ist damit – um eine Sekunde – verspätet.“