Voraussetzungen für öffentliche Zustellung im Erkenntnisverfahren

ZPO § 185 Nr. 1

Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 – XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376).

BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – VII ZR 74/12