Gemarkung statt Ortsname in Terminsveröffentlichung

ZVG § 37 Nr. 1, § 39 Abs. 1

Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informa-tionsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.

Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.

BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 – V ZB 53/12