Zulässigkeit der Berufungseinlegung durch „SMS-to-Fax-Service“

Im vorliegenden Fall wurde durch per SMS verschickte Faxe Berufung eingelegt.

Die SMSe hatten diesen Wortlaut:

 

„Tag chef ü.chef(v.richter …..)!az:…..!möchte überprüfung erwirken(!)-arrestantritt unter gegebenen umständen zu unrecht(!!)angeordnet!!m.f.g.,c.k.!“

und

„[…]…urteil+beschluß(begründg.unrichtig!)[…]b.sorgeberechtigt,somit rechtsmittelberechtigt!c.k.!“

 

 

Das Gericht hat diesen Übertragungsweg auch unter Verweis auf das Computerfax für zulässig erachtet:

Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genügt es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasst, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Maßgeblich ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer Urschrift beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist.

Das Schriftstück sei zudem auch ohne handschiftliche Unterzeichnung einem bestimmten Absender zuzuordnen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012, 1 Ws 218/12