Vorauswahlliste für Zwangsverwalter

1. Das Vollstreckungsgericht muss keine Vorauswahlliste für Zwangsverwalter erstellen.

2. Durch ein auf eine Bewerbung ergehender Bescheid des Gerichts, zur Zeit bestehe kein Bedarf für die Beauftragung weiterer Zwangsverwalter, kann den Eindruck des Bestehens einer geschlossenen Liste erweckt werden. Ein solcher Bescheid ist deshalb aufzuheben.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2012, I-15 VA 7/12