Verfahren nach fehlerhaftem Zulassen eines Scheingebotes

Behandelt das Versteigerungsgericht ein (Schein-)Gebot eines Terminsvertreters als wirksam, ist dies fehlerhaft. Wird diese fehlerhafte Entscheidung jedoch rechtskräftig, richtet sich das weitere Verfahren für das Versteigerungsgericht jedoch nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung.

BGH, Beschluss vom 19.09.2012, V ZB 90/12