Nach Verzicht auf Aneignungsrecht: Keine Abtretung mehr möglich

Verzichtet jemand auf das Eigentum an einem Grundstück, steht dem Fiskus des betreffenden Bundeslandes ein Aneignungsrecht zu. Dieses Aneignungsrecht kann der Fiskus zum Wert des Objektes (§ 63 Landeshaushaltsordnung LHO) abtreten. Die Abtretung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der Fiskus auf das Aneignungsrecht verzichtet hat. Vielmehr kann sich dann jeder Dritte das Grundstück aneignen.

Münchener Kommentar zum BGB/Kanzleiter, Rdnr. 12 zu § 928: „Der Verzicht führt dazu, dass sich jeder das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung aneignen kann; eine dahingehende gesetzliche Anordnung fehlt zwar, der Verzicht des Landes würde sonst aber dazu führen, dass das Grundstück ohne zeitliche Beschränkung herrenlos bliebe, und einer Aneignung durch Dritte steht nach dem Verzicht des Landes nichts entgegen.“

Als Beleg hierfür ist u.a. folgende BGH-Entscheidung angeführt:

„Der Fiskus kann auf das Aneignungsrecht aus § 928 Abs. 2 BGB verzichten. Im Falle eines wirksamen Verzichts kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen. Eigenbesitz oder ein Aufgebotsverfahren (analog § 927 BGB) ist für den Eigentumserwerb nicht erforderlich.“

BGH, Urteil vom 7. 7. 1989 – V ZR 76/88, DNotZ 1990, 292