Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück

GBO § 19, § 27 Satz 1

Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers.

BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 36/12