Verkehrswert 1,00 EUR: Verlangen nach Sicherheitsleitung rechtsmißbräuchlich

ZVG § 67 Abs. 1, § 71 Abs. 1

a) Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist.

b) Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – V ZB 130/11