Heilung einer unwirksamen Zustellung durch tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten

Wenn der Schuldner eine Generalvollmacht erteilt und damit den Bevollmächtigten auch zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt hat, kann die Heilung einer unwirksamen Zustellung durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten eintreten. Denn die Zustellung hätte gemäß § 171 Satz 1 ZPO an ihn als rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen können. Dabei ist unerheblich, ob ihm die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gemäß § 171 Satz 2 ZPO möglich gewesen wäre. Nach zutreffender Ansicht ist die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nämlich kein Wirksamkeitserfordernis für die Zustellung (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 171 Rn. 4 mwN). Der Bevollmächtigte war damit im Sinne von § 189 ZPO eine „Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“. (aus Rdnr. 8 der Entscheidung formuliert)

BGH, Beschluss vom 20.10.2011, V ZB 131/11