Verkehrswertbeschwerde des Schuldners nach voran gegangener Zutrittsverweigerung

1. Eine Verkehrswertbeschwerde ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Schuldner dem Sachverständigen in erster Instanz den Zutritt zum Versteigerungsobjekt verwehrt hat.

2. Eine Beschwerde, mit der der Schuldner eine Besichtigung nunmehr erstmals anbietet, kann auch nicht mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen werden, dass der Schuldner hiermit präkludiert ist.

3. Hält der Schuldner, der mit der Beschwerde die unterbliebene Besichtigung rügt, auch im Beschwerdeverfahren weiterhin an seiner Weigerung fest, kann das Beschwerdegericht den Verkehrswert ohne erneute Begutachtung in entsprechender Anwendung des § 371 Abs. 3 ZPO schätzen.

LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Beschluss vom 16.07.2012, 4 T 12/12

§ 74a Abs 5 S 1 ZVG, § 74a Abs 5 S 3 ZVG, § 74a Abs 5 S 4 ZVG, § 96 ZVG, § 371 Abs 3 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 571 Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG