Zustellungsbevollmächtigter vor deutschen Gerichten

ZPO § 184 Abs. 1 Satz 1

a) Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert.

b) Bei der Anordnung an die im Ausland ansässige Partei durch den Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, ist dies grundsätzlich nicht der Fall.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – VI ZR 241/11