Eine durch Täuschung des Zustellbediensteten treuwidrig verhinderte Zustellung ist wirksam.
Erfolgt wegen der Täuschung eine erneute Zustellung, setzte die zweite Zustellung die Frist nicht erneut in Gang.
VGH München, Beschluss v. 16.12.2011, 22 ZB 11.2637