Sicherungsabrede verpflichtet nicht zur Geltendmachung nicht angefallener Zinsen

BGB § 1191

Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2011 – V ZR 52/11