Zustellungen ins EU-Ausland

Nach BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 190/10, ist eine gerichtliche Anordnung des Gerichts, bei Auslandszustellung inländischen Bevollmächtigten zu ernennen, nicht möglich bei Zustellungen nach der Europäischen Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, EuZVO). Zustellungen in Länder der Europäischen Union sind daher nicht per Aufgabe zur Post, sondern nur mit internationalen Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder mit diplomatischer Zustellung möglich.

Angaben zu den einzelnen Ländern, also zB in welcher Form Zustellungen durch Einschreiben/Rückschein akzeptiert werden, findest man in der Zusammenstellung der Antworten der Mitgliedsländer gem. Artikel 23 der genannten Verordnung (PDF-Datei).

Im Hinblick auf das Versteigerungsverfahren wichtig:

§ 4 ZVG lässt -§ 184 ZPO verdrängend- die Zustellung durch Aufgabe zur Post zu.

In den Kommentierungen zu § 4 ZVG findet sich jeweils der Hinweis, dass diese Norm kaum noch praktischen Wert habe, weil seit der Zustellreform § 175 ZPO die Zustellung durch Einschreiben/Rückschein ermögliche.

Die Unterschiede zwischen § 4 ZVG (ist auch per Einschreiben zu versenden) und dem Einschreiben nach § 175 ZPO sind durchaus relevant. So ist eine Zustellung per Aufgabe zur Post auch bei Verweigerung der Annahme wirksam und die Zustellung gilt nach zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als bewirkt (Stöber, Rdnr. 2.5 zu § 4). Gerade in Ländern mit langen Postlaufzeiten kann ein Einschreiben/Rückschein ein Problem sein, gerade bei Terminierungen.

Zur Frage, die die genannte BGH-Entscheidung auch auf § 4 ZVG Anwendung findet siehe im rechtspflegerforum.de – Zustellung: Aufgabe zur Post gegen Einschreiben/Rückschein

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