Einstellung nach Schluss der Versteigerung / Ende der Bietzeit

1. Für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG ist nach Schluss der der Versteigerung kein Raum mehr.

2. Die Bietstunde endet aber erst mit der Verkündung des Schlusses der Versteigerung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG und nicht bereits mit der Feststellung, dass Gebote nicht abgegeben worden waren.

LG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2010, 10 T 330/10