Mieter sind gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht erinnerungsbefugt

Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 – V ZB 9/11