Vertreterbestellung nach § 779 II ZPO endet (erst) mit Aufhebung

Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.

BGH, Beschluss vom 23.09.2009, V ZB 60/09

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