Zustellung an Inhaftierten

Bei einer mehrmonatigen Inhaftierung kann die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen werden. Demzufolge kann dort nicht mehr wirksam zugestellt werden, es sei denn, dass der Inhaftierte eine fortdauernde persönliche Beziehung zu seiner Wohnung aufrecht erhält. Dies war hier zu bejahen, weil seine Frau und sein Kind dort wohnten und auf diese Weise sichergestellt war, dass er Kenntnis von an ihn gerichteten Sendungen erhalten konnte.

OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2011 – 14 B 515/11