Ausweichen bei nicht erreichbarem Faxgerät

Ist das Fax einer Gerichtsabteilung z.B. wegen eines technischen Defekts nicht empfangsbereit, hat der Versender die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber in zweiter Linie die Nummer des Rechtsmittelgerichts zu wählen. (eigener Leitsatz)

BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10